Reisebedingungen für Freizeiten 2025

Folgende Regelungen sind Gegenstand des Vertrages zwischen dem Evangelischen Jugendwerk Hessen e.V. („EJW“/Veranstalter) und der*dem Teilnehmenden der Reise, bzw. ihrem*seinem gesetzlichen Vertreter*in:

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der*die Teilnehmende (soweit minderjährig, durch ihre*seinen gesetzliche*n Vertreter*in) dem Evangelischen Jugendwerk Hessen e.V. als Veranstalter den Abschluss eines Pauschalreisevertrags aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Reisebedingungen verbindlich an. Die*der Anmeldende ist an sein Angebot für die Dauer von 14 Tagen ab dessen Eingang beim Veranstalter gebunden. Die Anmeldung erfolgt in Textform. Mit dem Eingang einer Teilnahmebestätigung des Veranstalters in Textform beim Anmeldenden kommt der Pauschalreisevertrag zustande. Sollte die Ferienfreizeit bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der Anmeldende umgehend benachrichtigt.

2. Bezahlung

Eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises pro angemeldete*n Teilnehmer*in ist bis spätestens eine Woche nach Erhalt der Teilnahmebestätigung des Veranstalters sowie des Sicherungsscheins fällig. Der restliche Reisepreis ist, ohne erneute Aufforderung durch das EJW, spätestens sechs Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit fällig, in keinem Fall aber vor Ablauf der Frist nach Ziffer 6 g dieser Bedingungen. Bei Buchungen kürzer als sechs Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit bzw. nach Ablauf der Frist nach Ziffer 6 g ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig. Zahlungen sind auf das Konto des Veranstalters

EJW Hessen Freizeiten
IBAN: DE17 5206 0410 0004 1008 59
BIC: GENODEF1EK1
Evangelische Bank Kassel

zu leisten. Der Veranstalter bittet, beim Verwendungszweck der Zahlung unbedingt die in der Ausschreibung angegebene Freizeitnummer und den Namen des*der Teilnehmenden anzugeben. Barzahlungen werden vom Veranstalter nicht entgegengenommen.

3. Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen

Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie diesen Reisebedingungen. Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Der*dem Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z. B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse) der Teilnehmenden erforderlich ist; er verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationen auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular (Freizeitkarte) mitzuteilen. Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für den*die Teilnehmende*n zumutbar sind.

Der Veranstalter behält sich Erhöhungen des ausgeschriebenen oder vereinbarten Reisepreises aufgrund einer bei Vertragsschluss noch nicht eingetretenen oder für ihn nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten, der Steuern oder Abgaben für bestimmte Reiseleistungen oder der für die betreffende Ferienfreizeit geltenden Wechselkurse vor. Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 15 % hat der Veranstalter den Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig. Der Anmeldende ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Ebenfalls kann der Anmeldende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit die vorgenannten Kosten, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führen. Hat der Anmeldende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag bezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter zu erstatten. Entstandene Verwaltungsausgaben können vom Erstattungsbetrag abgezogen werden, diese sind vom Veranstalter auf Verlangen nachzuweisen. Leistungs- und Preisänderungen sind dem Anmeldenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich mitzuteilen.

4. Rücktritt des Anmeldenden vor Reisebeginn

Der Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Ferienfreizeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Reisepreises ist keine Rücktrittserklärung. Tritt die*der Anmeldende vom Pauschalreisevertrag zurück oder tritt der*die Teilnehmende die Ferienfreizeit nicht an, so kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt:

  • bis 20 Wochen (141 Tage oder mehr) vor Fahrtbeginn: 
    10 % des Reisepreises
  • bis 16 Wochen vor Fahrtbeginn (140 bis 112 Tage): 
    25 % des Reisepreises
  • bis 12 Wochen vor Fahrtbeginn (111 bis 84 Tage): 
    50 % des Reisepreises
  • bis 4 Wochen vor Fahrtbeginn (83 bis 29 Tage): 
    70 % des Reisepreises
  • bei weniger als 29 Tagen vor Fahrtbeginn oder wird die Reise nicht angetreten: 
    90 % des Reisepreises.

Dem Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als die pauschale Entschädigung. Der Veranstalter ist auf Verlangen des Anmeldenden bzw. des Teilnehmenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

5. Rücktritt des Veranstalters vor Reisebeginn

Der Veranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten

  1. wenn die*der Anmeldende die Teilnehmerinformationen ungeachtet der ihm hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreicht.
  2. wenn die Durchführung der Reise aus organisatorischen Gründen, Gründen der Reisefreiheit, gesetzlichen Gründen oder Gründen der Risikoabwägung derartig erschwert wird, dass eine Durchführung den Teilnehmenden, den Ehrenamtlichen oder sonstigen Erfüllungsgehilfen nicht auferlegt werden kann oder die (finanzielle) Mehrbelastung durch die Erfüllung für den gemeinnützigen Veranstalter nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten zu leisten wäre.
  3. bis zwei Wochen nach Erhalt der Teilnehmerinformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für die*den betreffenden Teilnehmenden, die anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.
  4. wenn der*die Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem bzw. den vom Veranstalter mitgeteilten Vorbereitungstag* en teilnimmt.
  5. wenn der Anmeldende oder der*die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Reisepreis nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird;
  6. beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Ferienfahrt wesentlicher persönlicher Umstände des*der Teilnehmenden nach Abschluss des Pauschalreisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Ferienfreizeit für den*die Teilnehmende*n oder die anderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.
  7. bis zu 6 Wochen vor Reisebeginn, wenn die folgende Mindestteilnehmendenzahl für die betreffende Ferienfreizeit nicht erreicht wird. Der*die Anmeldende ist dann berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Andernfalls wird der schon geleistete Reisepreis in voller Höhe zurückerstattet.

Freizeit Nr.OrtMindestteilnehmendenzahl

1

Skifreizeit Gstaad Mountain Rides

25

2

Osterfreizeit Haus Heliand

16

10

Jungscharfreizeit Hoher Meißner

16

11

Jungscharfreizeit Bauernhof Nidda

16

12

Jungscharfreizeit Haus Heliand 

16

13

English Camp

14

14

Kroatien

20

15

Dänemark

20

16

Kanufreizeit Lychen

12

17

Maishofen Österreich 

28

18

Segelfreizeit Niederlande

18

19

Spanien

24

20

Toskana

24

21

West Highland Trail

10

22

HP-Knappenlager Hofheim

20

23

HP-Späherlager Bayerischer Wald

20

24

HMP-Sommerlager Reiskirchen

20

25

Reiten Herbst Hungen

20

6. Kündigung des Veranstalters

Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit, als dessen bevollmächtigte Vertreter* innen, können den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,

  1. Wenn der*die Teilnehmende die Durchführung der Ferienfreizeit ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Ferienfreizeit oder die weitere schadensfreie Durchführung der Ferienfreizeit nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der*die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrages gerechtfertigt ist.
  2. Wenn der*die Teilnehmende an einer (ansteckenden) Krankheit leidet und der weitere Verbleib auf der Freizeit oder der Rücktransport zusammen mit den anderen Teilnehmenden in einer Gemeinschaft nicht verantwortbar ist. Oder wenn der*dem Teilnehmenden der gemeinsame Verbleib oder Transport nicht zugemutet werden kann. Die Beurteilung der Verantwortbarkeit oder Zumutbarkeit liegt alleine beim Veranstalter.
  3. Wenn der Veranstalter an der Leistungserbringung aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (z. B. Krieg, ein Naturereignis, eine Pandemie oder ein vergleichbares Ereignis) gehindert ist, kann er den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Für bereits erbrachte Leistungen oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen kann der Veranstalter den anteiligen Reisepreis verlangen. Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des*der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden der*dem Anmeldenden bzw. den Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

7. Pass- und Visavorschriften

Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, die*der Anmeldende selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft. Soweit aus den genannten Vorschriften der* dem Teilnehmenden Umstände entstehen, die ihre*seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so berechtigt sie*ihn dies nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag.

8. Haftung des Veranstalters

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des*der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein solcher Schaden vom Veranstalter nicht schuldhaft herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des*der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des*der Teilnehmers*in verursacht werden. Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.

9. Obliegenheiten der*des Anmeldenden und der*des Teilnehmenden

Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jede*r Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten. Er*sie ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung der Ferienfreizeit oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser*diesem eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Ferienfreizeit oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmenden gerechtfertigt wird. Kommt ein*e Teilnehmende*r dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so stehen ihr*ihm oder der*dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu. Die Leitung der Ferienfreizeit ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche des Anmeldenden wegen Reisemängeln nach den §§ 651 i bis j des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit.

10. Sonstiges

  1. Anmeldebestätigungen, Sicherungsscheine und Rechnung werden nach Eingang der Anmeldung in Textform zugesandt.
  2. Spätestens 14 Tage vor Beginn der Freizeit versenden wir mit einem Vorbereitungsbrief in Textform nähere Informationen zur gebuchten Freizeit.
  3. Bei Auslandsfreizeiten ist eine Auslandskrankenversicherung im Preis enthalten. Die Leistungen dieser Versicherung können vorab gerne bei uns erfragt werden
  4. Wir bitten zu beachten, dass in unseren Teilnehmendenpreisen keine Reiserücktrittskostenversicherung eingeschlossen ist. Da wir im Falle eines Rücktritts, zu dem Anmeldende vor Reisebeginn jederzeit berechtigt sind, eventuell eine Rücktrittsentschädigung des EJW gemäß Ziffer 4 unserer Reisebedingungen erheben, empfehlen wir dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
  5. Die Reisen führen wir – wenn nichts anderes vermerkt ist – jeweils ab / nach Frankfurt am Main durch. Wird bei Freizeiten, die mit gemeinsamer Fahrt ausgeschrieben sind, auf Inanspruchnahme der Fahrt als Leistung verzichtet, kann der Freizeitpreis nicht ermäßigt werden.
  6. Für die ins Ausland führenden Freizeiten ist grundsätzlich ein gültiger Reisepass oder Personalausweis für den Grenzübertritt erforderlich.

Schlussbestimmungen

  1. Diese Reisebedingungen sind Bestandteil des Pauschalreisevertrages.
  2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrags oder dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand des Veranstalters ist Frankfurt am Main.

Veranstalter

Reiseveranstalter dieser Reisen im Sinne des Gesetzes ist das
Evangelische Jugendwerk Hessen e.V.
Eschersheimer Landstraße 565
60431 Frankfurt am Main

 

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Kontakt

069 95218310 info@ejw.de